Allgemein über die Genossenschaft

Die Zahl der Genossenschaften in der Schweiz nimmt stetig ab. Per 1. Januar 2013 waren noch 9688 Gesellschaften dieser Art im Handelsregister eingetragen, was gegenüber dem Stand von 2003 einem Minus von mehr als einem Fünftel entspricht. Und trotzdem bietet die Genossenschaft auch für Immobiliengesellschaften wie uns nach wie vor Vorteile.

Die Ursprünge des genossenschaftlichen Gedankens reichen in der Schweiz bis ins Mittelalter zurück. Bei uns, aber auch in anderen Ländern, bildeten sich damals zum Beispiel Marktgenossenschaften, in denen sich freie Bauern zusammentaten und ihren Besitz gemeinsam verwalteten. Dazu zählen auch Alp-, Allmend- und Talgenossenschaften oder Wasser- und Waldkooperationen. Angesichts dieser langen historischen Kontinuität bekamen die Genossenschaften einen ganz besonderen Stellenwert in unserem Land.

Die Genossenschaften, so wie wir sie heute kennen, sind im 19. Jahrhundert als Antwort auf die kapitalistische Entwicklung entstanden. 1844 gründeten in Rochdale in England einige Weber den ersten genossenschaftlichen Konsumverein, sie handelten nicht gewinnorientiert und gaben Güter des täglichen Bedarfs möglichst günstig an die Genossenschafter ab. Die «Pioniere von Rochdale» strebten Solidarität an, ein Gemeinschaftswerk, und sie engagierten sich in der Bildung der Arbeiter.

Konsumgenossenschaften bildeten sich auch in der Schweiz, wovon die meisten später in Coop aufgingen. Bei der Migros hingegen verlief die Entwicklung gerade umgekehrt – Duttweiler verwandelte die ursprüngliche Aktiengesellschaft in eine Genossenschaft.

Die Genossenschaft ist ähnlich einer Aktiengesellschaft (AG) eine von vielen vom Gesetzgeber vorgesehenen Gesellschaftsformen, welche sich durch den Zusammenschluss von mehreren Gesellschaftern von der Einzelunternehmung unterscheidet. Der Hauptgedanke bei der Genossenschaft ist jedoch im Gegensatz zur AG, welche als Handelsgesellschaft ausgelegt ist, die Selbsthilfe und der Grundsatz, ein Geschäft nicht gewinnstrebend zu betreiben, beziehungsweise alle Mitglieder am Gewinn teilhaben zu lassen.

Art. 828 des Schweizerischen Obligationenrechts, definiert deshalb die Genossenschaft auch wie folgt:

„Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken.“

Sowohl die Genossenschaft als auch die Aktiengesellschaft verfügt über drei Organe. In beiden Gesellschaftsformen ist die Generalversammlung das oberste Organ. Sie befindet über die Statuten und den Zweck der Gesellschaft, wählt den Vorstand, resp. den Verwaltungsrat, sowie die Revisionsstelle, genehmigt den Jahresbericht / die Jahresrechnung und beschliesst über die Gewinnverwendung. Der Vorstand, resp. der Verwaltungsrat ist das geschäftsführende Organ und leitet die Geschicke des Unternehmens. Dabei kann er eine Geschäftsleitung ernennen und ihr bestimmte Aufgaben übertragen. Die Revisionsstelle prüft unabhängig vom Vorstand, resp. dem Verwaltungsrat die Geschäftsbücher.

Grundsätzlich ist eine Wohngenossenschaft nicht zu verwechseln mit einer Wohngemeinschaft.

• Bei der Wohngenossenschaft lebt jeder Mieter in einer Wohnung und die einzelnen Mieter und/oder die Genossenschafter bilden eine Gemeinschaft.

• Bei der Wohngemeinschaft leben mehrere Personen in einer Wohnung und bilden innerhalb der Wohnung eine Gemeinschaft.

Die meisten Bau- oder Wohngenossenschaften sind als Mietergenossenschaften ausgestaltet, in welchen die Mieter gleichzeitig auch Genossenschafter sind. Diese Genossenschaften erstellen und kaufen unter dem Aspekt der Gemeinnützigkeit preisgünstige Wohnungen von guter Qualität, welche sie verwalten, unterhalten und ihren Mitgliedern weitervermieten. Wer also eine Wohnung mieten will, kann dies in den meisten Fällen (so auch bei der WGA) nur als Genossenschafter tun. Der Beitritt zu einer Wohngenossenschaft ist für den Betreffenden mehr als eine reine Formsache. Als Genossenschafter stehen ihm besondere Rechte zu und Möglichkeiten, die ein Mieter sonst nicht hat. Anderseits ist eine Mitgliedschaft mit zusätzlichen Pflichten verbunden, zum Beispiel müssen Anteilscheine übernommen werden.

Gemeinnützigkeit bedeutet, dass die Genossenschaft als Unternehmen keinen Gewinn anstrebt. Dabei werden die Mieten der Wohnungen nach dem Selbstkostenprinzip so kalkuliert, dass damit die Kapitalzinsen, der Unterhalt der Liegenschaften und Anlagen, die Abgaben und Gebühren für Wasser, Kehrichtabfuhr, Versicherungen etc., die Steuern sowie die notwendigen Abschreibungen und Amortisationen gedeckt sind. Zudem müssen aus dem Mietertrag auch Reserven für Erneuerungen, Erweiterungen und Modernisierungen geschaffen werden. Ein allfälliger Gewinn wird jedoch nicht wie bei einer Aktiengesellschaft in Form von Dividenden an die Genossenschafter oder als Tantiemen an den Vorstand ausgeschüttet. Ein, bei der Auflösung einer Genossenschaft resultierender Überschuss wird nicht an die Genossenschafter verteilt, sondern muss wieder in eine gleichartige Organisation investiert werden.

Die Wohngenossenschaften verfolgen das Ziel, preiswerte Wohnungen anzubieten, die einen Qualitätsstandard aufweisen, welcher von einer breiten Bevölkerungsschicht akzeptiert ist und diese als potentielle Mieter anspricht. Die angestrebte Qualität ist jedoch nicht immer „von aussen“ sichtbar, weil sie sich beispielsweise auch in einem wirksamen Schutz vor Lärm oder in einem geringen Heizölbedarf äussern kann. Ebensowenig sichtbar ist das Wohnklima, als Ausdruck der Beziehung unter den Genossenschaftern selbst und zur Verwaltung. Die Wohngenossenschaften messen der zwischenmenschlichen Seite des Wohnens meist grosses Gewicht bei. Auch bemühen sie sich aktiv um eine ansprechende Umgebungsgestaltung. Dazu gehören gepflegte Grün- und Gartenanlagen, kinderfreundliche Spielplätze und genügend Freizeiträume.

Als Unternehmen benötigt eine Genossenschaft eigene Geldmittel, das sogenannte Eigenkapital. Dieses ergänzt das Fremdkapital, welches beispielsweise aus Darlehen (meist Hypotheken) der Banken und/oder Versicherungen besteht, was bei einer Wohn- / Baugenossenschaft meist den Hauptteil des Genossenschaftskapitals ausmacht. Das Eigenkapital (Anteilscheinkapital) kommt zum Beispiel (so auch bei der WGA) dadurch zustande, dass jedes Mitglied eine, von der Wohnungsgrösse abhängige Anzahl Anteilscheine übernehmen muss. Damit stellt der Genossenschafter der Genossenschaft während der Dauer der Mitgliedschaft, resp. Wohnungsmiete, einen bestimmten Betrag zur Verfügung. Der einbezahlte Betrag (Anteilscheinkapital) kann verzinst werden. Beim Austritt aus der Genossenschaft wird dem Mitglied der einbezahlte Betrag voll zurück erstattet.

Zum Schluss ein allgemeiner Hinweis: um eine bessere Lesbarkeit des Textes zu wahren, ist auf eine Differenzierung in eine männliche und weibliche Anrede verzichtet worden.

Ideen & Ziele der WGA

Die Wohngenossenschaft Albanrheinweg ist seit Ihrer Gründung eine selbstverwaltete Mietergenossenschaft. Diesem Umstand verdankt die WGA, dass sie auch nach über 70 Jahren eine ausgewogene Bewohnerschaft aufweist, gesunde Finanzen hat und sich die Immobilien in einem sehr guten Zustand befinden.

Name
Unter dem Namen „Wohngenossenschaft Albanrheinweg“ besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR. Die Tätigkeit der Genossenschaft ist nicht gewinnstrebig.

Zweck
Die Wohngenossenschaft Albanrheinweg verfolgt den Zweck, in gemeinsamer Selbsthilfe und Mitverantwortung ihren Mitgliedern gesunden und preisgünstigen Wohnraum zu verschaffen und zu erhalten. Sie ist bestrebt, Wohnraum für alle Bevölkerungskreise anzubieten. Sie fördert das Zusammenleben im Sinne gesamtgesellschaftlicher Verantwortung und gegenseitiger Solidarität.

Ziele
Die Wohngenossenschaft Albanrheinweg sucht diesen Zweck zu erreichen durch:

a) Erwerb von Bauland und Baurechten.
b) Bau und Erwerb von Wohnhäusern, die den zeitgemässen genossenschaftlichen Wohnbedürfnissen entsprechen.
c) Sorgfältigen und laufenden Unterhalt und periodische Erneuerung der bestehenden Bauten.
d) Errichtung von Ersatzneubauten, wenn die bestehenden Bauten nicht mehr auf wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erneuert werden können.
e) Verwaltung und Vermietung der Wohnungen auf der Basis der Kostenmiete.
f) Fördern von genossenschaftlichen Aktivitäten in den Siedlungen.
g) Ideelle und materielle Unterstützung von Bestrebungen, die preiswertes, gesundes und gutes Wohnen zum Ziel haben.

Aus Anlass des 50-jährigen Bestehens hat die Wohngenossenschaft Albanrheinweg dieses Leitbild aufgestellt, damit die Genossenschafter/innen noch viele Jahre von dem profitieren können was die Gründergeneration 1943 geschaffen hat.

1. Philosophie
1.1. Jede Institution ist im Laufe der Zeit einem Wandel unterworfen. Wir sind gewillt, diese Herausforderung anzunehmen und unser Denken und Handeln aktiv daran auszurichten. Jeder/jede Genossenschafter/in soll dabei nach Massgabe seiner/ihrer Möglichkeiten und Fähigkeiten zur Prosperität der Wohngenossenschaft Albanrheinweg beitragen.

2. Zweck
2.1. Wir wollen unsere finanziellen und personellen Ressourcen effektiv und effizient zum Wohle der Genossenschaft einsetzen und gemeinsam bleibende Werte schaffen.
2.2. Die Aufgaben der Genossenschaft sollen sich nicht nur auf die zur Verfügungstellung von Wohnraum beschränken, sondern ihren Mitgliedern auch ein Hort der Geborgenheit und Sicherheit bieten.

3. Ziele
3.1. Wir wollen die Substanz und den Wert unseres Wohnraumes erhalten und den Bedürfnissen entsprechend ausbauen um als attraktiver Anbieter auf dem Wohnungsmarkt aktiv auftreten zu können.
3.2. Die Genossenschaft schafft im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten neuen Wohnraum, der den gleichen hohen Anforderungen zu genügen hat, wie der bestehende.
3.3. Der innere Zusammenhang in der Genossenschaft ist durch geeignete Aktionen und Projekte zu fördern. Insbesondere ist auf ein gutes Einvernehmen zwischen den Generationen abzustellen.
3.4. Die Selbstverwaltung der Genossenschaft soll eine möglichst breite Akzeptanz der notwendigen Entscheidungen und ein besseres Verständnis für zukunftsweisende Schritte schaffen.
3.5. Die Rekrutierung der Leitungsorgane unserer Genossenschaft erfolgt aus den eigenen Reihen, um die nötige Sensibilität für heikle Entscheidungen und ein grösstmögliches Mass an Unabhängigkeit zu garantieren.
3.6. Bei der Vermietung von Wohnungen ist zu berücksichtigen, dass das Nebeneinander von verschiedenen Bevölkerungsschichten und Altersgruppen eine lebendige Diskussion sichert und die gegenseitige Achtung fördert.

4. Verhaltensgrundsätze
4.1. Die Genossenschaft ist sowohl im Innen- wie auch im Aussenverhältnis politisch und konfessionell neutral und agiert nach den Regeln der Marktwirtschaft.
4.2. Das Wohl und die Wünsche der einzelnen Genossenschafter/innen müssen im Zentrum allen Handelns stehen, wobei sie zur Erreichung von gemeinsamen Zielen in einem vertretbaren Mass zurückstehen sollen.
4.3. Die Genossenschaft unterstützt andere Organisationen welche Ziele verfolgen, die mit diesem Leitbild vereinbar sind und beteiligt sich insbesondere an geeigneten Projekten.

5. Führungskonzept
5.1. Eine objektive Informationspolitik ist die Grundlage für eine fundierte und zukunftsorientierte Leitung unserer Genossenschaft.
5.2. Wir pflegen einen sachlichen und kooperativen Stil untereinander.

6. Revision
6.1. Das Leitbild wird mindestens alle fünf Jahre überprüft.

Basel, 22. April 1993

Statuten der WGA

Die Statuten der WGA wurden letztmals am 29. April 2010 einer Totalrevision unterzogen. Sie stehen ihnen als Datei im PDF Format zur Verfügung.

Mitgliedschaft in der WGA

Grundsätzlich steht die Mitgliedschaft in der WGA jeder natürlichen oder juristischen Person offen, welche mindestens einen Anteilschein von 100 Franken übernimmt. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Die Aufnahme erfolgt jedoch erst aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuchs und durch einen Vorstandsbeschluss.

Der Vorstand entscheidet endgültig und braucht eine Ablehnung auch nicht zu begründen. Die Mitgliedschaft begründet kein Recht auf die Miete einer Wohnung, jeder Mieter muss jedoch eine gewisse Anzahl von Anteilscheinen übernehmen.

Aktueller Jahresbericht der WGA

Sie können den aktuellen Geschäftsbericht der WGA über das Kontaktformular bei uns anfordern. Den Mietern stehen im Mieterbereich die Geschäftsberichte der letzten Jahre zum Herunterladen zur Verfügung.